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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 12/2009) gelten für alle Rechtsgeschäfte mit uns - "praxistotal" - Frank Stratmann (nachfolgend als "praxistotal" bezeichnet).

Abweichende Bedingungen, besondere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Für praxistotal-Mitgliedsverträge gelten zusätzliche Bestimmungen, die in der Leistungsordnung detailliert beschrieben sind.

A.     Allgemeine Regeln für Beratungs-, Seminar-, Workshop- und Mitgliedsverträge

1.     Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

1.1    Die Bestimmungen der Ziffern 1. bis 10. gelten für sämtliche Beratungs- und Schulungsangebote und für sämtliche Verträge - auch Mitgliederverträge - von "praxistotal" mit ihrem Auftraggeber, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von "praxistotal" angebotenen bzw. übernommenen Leistungen.

1.2    Soweit Beratungs- und Mitgliedsverträge oder Angebote von "praxistotal" Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

1.3    Das Unternehmen praxistotal ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.

2.     Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers

2.1    Eine wesentliche Voraussetzung für die Effizienz der Zusammenarbeit und die Qualität der „praxistotal“-Leistungen ist eine möglichst umfassende Information von "praxistotal" durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird daher in eigener Person und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt mitwirken wie folgt: Sämtliche Fragen von „praxistotal“-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens und zu Geschäftspartnern werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet. Die „praxistotal“-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt oder die jeweilige Mitgliedschaft sind.

2.2    "praxistotal" wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

2.3    Von der "praxistotal" gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Auftraggeber unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Auftraggeber bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden "praxistotal" unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

2.4    Das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und "praxistotal" bedingt, dass der persönliche Berater des Kunden bzw. Mitglieds über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.

2.5    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit bzw. Mitgliedschaft von dieser informiert werden.

3      Datensicherung des Auftraggeber

Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten der "praxistotal"-Berater sicher, dass an seinen EDV-Geräten von "praxistotal"-Mitarbeitern aufgezeichnete Daten im Fall der Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

4      Leistungsänderungen

4.1    "praxistotal" ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Im Rahmen der beitragsorientierten Mitgliedschaft bei "praxistotal" kann geprüft werden, ob der Wechsel in ein höheres Mittgliedssegment, das Änderungsverlangen des Auftraggebers kompensiert.

4.1    Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von "praxistotal" oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt "praxistotal" in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

4.2    Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann die "praxistotal" eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.

4.3    Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

5      Berichterstattung

5.1    "praxistotal" verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich, soweit im Auftrag vereinbart, Bericht zu erstatten. Der Auftraggeber und die "praxistotal" stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende Berichterstattung als vereinbart gilt. Die Beratung sieht mehrere Stufen vor, die in so genannten Meilensteinen dokumentiert werden. Im Falle der Einzelberatung erhält der Auftraggeber den Schlussbericht in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss der Beratertätigkeiten durch die "praxistotal" soweit er diesen Bericht schriftlich einfordert. Ansonsten dokumentieren sich die Beratungsleistungen durch die erbrachten Meilenstein-Dossiers selbst. Als Meilensteine gelten Projektphasen wie Analyse, Konzeption und andere Module im Rahmen der Beratungsleistungen.

6      Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

6.1    "praxistotal" kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder "praxistotal" die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat "praxistotal" beispielsweise einen unvorhergesehenen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters von "praxistotal", höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und "praxistotal" die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.

6.2    Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist "praxistotal" berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Ziffer 6.1. die Leistung durch "praxistotal" dauerhaft unmöglich, so wird "praxistotal" von ihren Vertragspflichten frei. Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von "praxistotal" zu vertreten sind, gelten ergänzend Ziffern 7.2. bis 7.5.

6.3    Die Stornierung eines Seminars, einer Analyse oder Strategieausarbeitung sowie Vortrags oder Workshops durch den  Auftraggeber, die spätestens 21 Tage vor Veranstaltungs- oder Seminarbeginn bei uns eintrifft, befreit den Auftraggeber von der Zahlung des Honorars. Bei Stornierung oder Umbuchung nach diesen 21 Tagen ist 60 % des vereinbarten Nettohonorars zu entrichten.

7      Gewährleistung, Haftung

7.1    Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eine von der "praxistotal" erstellten Leistung darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Ziffer 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von "praxistotal" ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Auftraggeber führen. "praxistotal" übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Auftraggeber durch Nichtbeachtung der Ziffer 3. dieser AGB.

7.2    Für Schäden des Auftraggebers haftet "praxistotal" bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe und eingesetzten Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich sind. Im Übrigen haftet "praxistotal" für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung nur, wenn und soweit sie von "praxistotal" vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet "praxistotal" auch bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung.

7.3    Die Haftung von "praxistotal" beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die "praxistotal" vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den zweifachen Wert des Auftrages, maximal auf €5.000,- wenn der Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe versichert sein sollte. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeit­lich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Wünscht der Auftraggeber dagegen eine Haftung "praxistotal" notfalls über diese Grenze hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall.

7.4    Die Beschränkungen in Ziffer 7.2. und 7.3. gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa einer zugesicherten Eigenschaft einer von "praxistotal" erstellten Leistung beruhen.

8      Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen "praxistotal" verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung. Alle weiteren etwaigen Schadensersatzansprüche gegen "praxistotal" verjähren in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsmäßigen Tätigkeit.

9      Rechungsstellung, Zahlung

9.1    Preisangebote und Angebote für die Mitgliedschaft bei "praxistotal" sind stets freibleibend und werden in Euro angegeben. Sie erlangen Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrags durch uns bzw. bei Antrag auf Mitgliedschaft durch Zahlung der Summe aus Beitragsperiode und Zahlungszyklus. Die den Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Offensichtliche Irrtümer, die uns beim Angebot, der Auftragsbestätigung oder Rechnungserteilung unterlaufen, berechtigen uns zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

9.2    Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist "praxistotal" berechtigt, Honorar und angefallene Auslagen monatlich im Nachhinein auf der Basis der bei ihr jeweils geltenden Tagessätze dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung, solange die Monatsrechnung insgesamt die vereinbarte Pauschale nicht übersteigt. Vertragsgemäß gestellte Rechnungen von "praxistotal" sind sofort zur Zahlung fällig. Nach 4 Wochen ab Rechnungsstellung tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

9.3    Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Insbesondere im Rahmen der Mitgliedschaften bei "praxistotal" findet die "praxistotal"-Leistungsordnung für Mitglieder Anwendung.

9.4    Ist der Auftraggeber mit einem Ausgleich fälliger Zahlungen in Verzug, so ist die "praxistotal" berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Dadurch bedingte Verzögerungen gehen alleine zu Lasten des Auftraggebers.

10    Schutz des geistigen Eigentums

10.1  Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der "praxistotal" gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

10.2  Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt "praxistotal" Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

10.3  Als Teilnehmerunterlagen für Seminare, Workshops oder Vorträge werden urheberrechtliche geschützte Texte und Daten, Checklisten, Ablaufpläne und Materialien ausgegeben. Die Teilnehmerunterlagen sind daher ausschließlich zur persönlichen Verwendung  durch die Teilnehmer bestimmt. Jegliche Vervielfältigung, Nachdruck oder Übersetzung, Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung durch uns, auch von Teilen der Unterlagen sind nicht gestattet und bedeuten eine  Urheberrechtsverletzung, die zivilrechtlich verfolgt wird.

11    Rechtswahl, AGB von Auftraggeber

11.1  Neben den individuellen Absprachen und diesen Geschäftsbedingungen der "praxistotal" gilt nur deutsches Recht.

11.2  Allg. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten gegenüber der "praxistotal" keine Wirkung, selbst wenn die"praxistotal" ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

11.3  Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlungen an "praxistotal" ist 59872 Meschede.

11.4  Gerichtsstand für alle Klagen gegen "praxistotal" ist Meschede. Klagen durch "praxistotal" gegen den Auftraggeber ist Meschede gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

B.      Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

12    Anwendungsbereiche der Ziffern 12. bis 15.
Die Regelungen in Ziffer 12. bis 15. gelten neben den Ziffern 1. bis 11. für Beratungs- und Seminarverträge von "praxistotal" über die Erstellung von Gutachten, Studien, Berichten, Analysen, Prospekten, Teilnehmerunterlagen und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung von "praxistotal" gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge).

13    Vergütung von Werkleistungen

13.1  Hat "praxistotal" dem Auftraggeber das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung eingeräumt und der Auftraggeber hiervon Gebrauch gemacht, so darf "praxistotal" dem Auftraggeber neben den Auslagen die von ihr erbrachten Leistungen berechnen. Berechnungsgrundlagen sind die aufgewendete Arbeitszeit und die durchschnittlichen Tagessätze der im Rahmen des jeweiligen Projektes eingesetzten "praxistotal"-Berater. Mehr als den für das Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis wird "praxistotal" nach dieser Vorschrift nicht abrechnen.

13.2  Ziffer 12.1 gilt entsprechend, wenn "praxistotal" den Vertrag vor Erstellung des Werkes oder Teilwerkes rechtswirksam beendet hat.

14    Abnahme von Werkleistungen

14.1  "praxistotal" legt dem Auftraggeber das vertragsmäßig hergestellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab oder holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nicht nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber gilt als Abnahme.

14.2  Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Benachrichtigung des Auftraggeber über die Vollendung des Werkes.

14.3  Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen von "praxistotal" innerhalb der einzelnen im Werkvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- und Präsentationstermine vereinbart werden.

15    Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

15.1  Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind "praxistotal" nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

15.2  Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird innerhalb angemessener Zeit nicht nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

15.3  Die Verjährungsfrist für Werkleistungen durch "praxistotal" (Begriffsbestimmung in Ziffer 12) richtet sich nach § 634a BGB und beginnt, abweichend mit der Abnahme des Werkes (vgl. Ziffer 14.).

15.4  Im Übrigen bleiben die Regelungen in Ziffer 7. unberührt.

16    Mitgliedschaftsverträge bei praxistotal

16.1  "praxistotal" bietet seinen Auftraggebern ab dem 01.01.2010 eine beitragsorientierte Beratunsleistung an, die als Mitgliedschaft bezeichnet wird. Mitglied bei praxistotal wird jeder Auftraggeber, der sich für eine beitragsorientierte Honorierung seiner Beratungsleistung entscheidet. Sie ermöglicht es ihm, seine Beiträge für die Inanspruchnahme verschiedener Leistungen aus den in der "praxistotal"-Leistungsordnung festegelegten Mitgliedersegmenten anzusparen. Die genauen Inhalte der Mitglieder-Segmente werden durch "praxistotal" festgesetzt.

Meschede 31. Dezember 2009

 
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